§ 45 Einlage; Verwendungsabrede
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-1 (1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-2 (2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-3 (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 45 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 75
- LG Düsseldorf, 24.10.1980 – 1 O 148/80
- BGH, 21.05.2003 – IV ZR 327/02Rechtsschutzversicherung: Kein Risikoausschluss nach § 4 Abs. 1c AVB für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 45 BörsG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 35
- BGH, 23.10.2018 – XI ZB 3/16Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an den Verkaufsprospekt hinsichtlich der Vermittlungsfolgeprovision; Verdrängung der Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei Eingreifen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung; Geltung der Sonderverjährungsfrist bei vorsätzlicher Unrichtigkeit der Prospektangabe; Statthaftigkeit der FeststellungszieleZitiert von 70
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 64
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.